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   FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96   

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https://dejure.org/1996,9983
FG Rheinland-Pfalz, 19.12.1996 - 4 K 1748/96 (https://dejure.org/1996,9983)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.12.1996 - 4 K 1748/96 (https://dejure.org/1996,9983)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 4 K 1748/96 (https://dejure.org/1996,9983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuungsaufwand als bereicherungsmindernde Nachlassverbindlichkeit; Erfordernis eines entgeltlichen Vertragsverhältnis zwischen dem (künftigen) Erblasser und dem (präsumtiven) Erben; Vorliegen eines als Erblasserschuld zu wertenden Erfüllungsrückstands hinsichtlich ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2002 - 4 K 2068/01

    Eine Vorausleistungen ausgleichende Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer

    Dem gemäß kann sich auch eine letztwillige Zuwendung (durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis), die zunächst nur als Vergütungsform in Aussicht gestellt worden war, als Entgelt des Erblassers für Vorausleistungen des Erben oder Vermächtnisnehmers erweisen, der diese Leistungen dann in Höhe der üblichen Vergütung als Erwerbsaufwand i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehen kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 4 K 1748/96, ZEV 1997, 81 zum Vergütungsausgleich im Erbwege).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.07.2003 - 4 K 1046/03

    Kein bereicherungsmindernder Abzug von eigenen Arbeitsleistungen an dem von Todes

    Die Vorausleistungen können dann aber gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Erwerbsaufwand abgezogen werden (Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 4 K 1748/96, ZEV 1997, 81).
  • FG Rheinland-Pfalz, 20.03.1997 - 4 K 1904/96

    Erbschaftsteuer; Grabpflegekosten als Nachlaßverbindlichkeit

    Ein solcher "Vergütungsausgleich im Erbwege" (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 4 K 1748/96 , ZEV 1997, 81, 82) ist aber, da die Beurteilung einer solchen Vereinbarung maßgeblich von der Regelung des § 612 BGB geprägt wird, auf Dienstleistungen beschränkt, die in Erwartung einer vom Leistungsempfänger in Aussicht gestellten Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung bis zum Todestag erbracht werden.
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